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Offenlegung des Jahresabschlusses – Scientific Abstract

Dies ist ein Scientifc Abstract (Zusammenfassung wissenschaftlicher Quellen) mit dem Thema „Offenlegung des Jahresabschlusses“. Das Abstract wurde von Sarah Bahne (FOM Marl) zur Verfügung gestellt.

Jeder Jahreswechsel gilt als wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes, da sich so der Geschäftsverkehr von der Solvenz (Zahlungsfähigkeit) eines Unternehmen überzeugen kann. Überschreiten Unternehmen im Hinblick auf Bilanzsumme, Umsatz oder Beschäftigtenzahl eine gewisse Größe liegt die Publizität (§ 325 HGB) auch im gesamtwirtschaftliche Interesse.
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Es werden die finanzielle Lage und der Erfolg eines Unternehmen festgestellt. Außerdem beinhaltet er den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten der Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung.

Seit dem in Kraft getretenem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie der Unternehmensregister“ (EHUG) am 01.01.2007 sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung von wichtigen Daten der Unternehmensrechnungslegung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln, verantwortlich.
Durch das EHUG ändert sich jedoch nicht der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen. Dazu zählen:

  1. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
  2. eingetragene Genossenschaften (eG)
  3. Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (zum Beispiel GmbH & Co. KG)
  4. große Personengesellschaften, große Einzelkaufleute, große wirtschaftliche Vereine (vgl. § 1 Publizitätsgesetz für Größenkriterien)
  5. Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften ( § 325 a HGB)

Diese Unternehmen müssen zur Veröffentlichung folgende Unterlagen einreichen:

  • Den Jahresabschluss gegebenenfalls mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, bestehend aus Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht.
  • „Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetztes vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung einzureichen.“ (§325 Abs.1 Satz 3 HGB)
  • Kleine Gesellschaften (§326 HGB) und mittelgroße Gesellschaften (§327 HGB) können von den Erleichterungen Gebrauch machen und nur Bilanz und Anhang einreichen und offenlegen.

Diese Unterlagen müssen unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden (§325 Abs. 1 Satz 2). Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt eine kürzere Einreichungsfrist von 4 Monaten (§325 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 01.01.2007 deutliche Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig eingehen, kann das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Für diese Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 €. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Durch diese Neuregelung soll eine deutlich höhere Offenlegungsquote gewährleistet werden. Angesichts der strengen Sanktionen scheint es durchaus sinnvoll der Publizitätspflicht rechtzeitig nachzukommen.

Schlagwörter: Scientific Abstracts

Artikelname: Offenlegung des Jahresabschlusses – Scientific Abstract

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1 Kommentar

  1. Danke für ihr Beispiel eines Abstractes, es hat mir bei meinen Praktikum sehr geholfen!

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