Einnahmenüberschussrechnung & Betriebsvermögensvergleich – Scientific Abstract
Dies ist ein Scientifc Abstract (Zusammenfassung wissenschaftlicher Quellen) mit dem Thema „Einnahmenüberschussrechnung & Betriebsvermögensvergleich“. Das Abstract wurde von Sarah Bahne (FOM Marl) zur Verfügung gestellt.
Die Einnahmenüberschussrechnung und der Betriebsvermögensvergleich sind Gewinnermittlungsarten.
Beim Betriebsvermögensvergleich werden alle Geschäftsvorgänge genau erfasst. Der Gewinnbegriff wird hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert. Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum Beispiel vom 01.07. bis 30.06 ist jedoch möglich (§ 4a EStG).
Man unterscheidet zwischen dem vollständigen und dem unvollständigen Betriebsvermögensvergleich. Beim vollständigen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 Abs.1 EStG handelt es sich steuerrechtlich um die abgeleitete Bilanz (§ 140 AO). Das Jahresergebnis wird unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB; § 252 HGB) periodengenau ermittelt. Beim unvollständigen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG wird die Bilanz ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellt (Bilanz der Land- und Forstwirte sowie Selbstständigen/ freiwillige Buchführung). Die Aufstellung einer Bilanz und somit die Erstellung eines Betriebsvermögensvergleich ist gesetzlich vorgeschrieben für:
Gewerbetreibende, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist:
- Umsatz größer als 500.000 Euro ( §141 Abs. 1/ 1. AO)
- Gewinn größer als 50.000 Euro ( § 141 Abs. 1/ 4. AO)
- oder sie nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen verpflichtet sind Bücher zu führen ( § 238 HGB; Eintragung im Handelsregister, Rechtsform).
Im Gegensatz dazu kann eine Einnahmenüberschussrechnung nur von:
- allen Freiberuflern nach §18 EStG, Testamentsvollstreckern und Aufsichtsräten (unabhängig von Umsatz und Gewinn)
- Gewerbetreibenden:
-
- Umsatz max. 500.000 Euro
- Gewinn max. 50.000 Euro
- die nicht verpflichtet sind nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen
angewandt werden(§ 241 a BilMoG).
Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden lediglich Betriebseinnahmen und –ausgaben gegenübergestellt um den Gewinn zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG/ Aufzeichnungspflicht: Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs und bei Wareneinsatz eines Wareneingangs- und eines Warenausgangsbuchs). Die Einnahmenüberschussrechnung wird häufig auch 4/3-Rechnung genannt nach § 4 Abs. 3.
Liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro ist der Einkommenssteuererklärung die Anlage Einnahmenüberschussrechnung beizufügen. Auf diese Weise kann das Finanzamt die Anlagen maschinell einlesen und auswerten. Bei der Einnahmenüberschussrechnung zählt der Zahlungszeitraum. Das heißt, dass Betriebseinnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen sind (Zuflussprinzip) und Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr abziehbar sind, in dem sie bezahlt wurden (Abflussprinzip).
Beim Betriebsvermögensvergleich wirkt sich ein Geschäftsvorgang in dem Wirtschaftsjahr gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aus, zu dem der Vorgang gehört, unabhängig davon, wann das Entgelt tatsächlich geflossen ist. Die Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung ist im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich an das Kalenderjahr gebunden. Außerdem ist eine klare zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nicht gegeben. Die Einnahmenüberschussrechnung ist also eine Ist-Rechnung, während bei dem Betriebsvermögensvergleich eine klare zeitliche Zuordnung durchaus möglich ist. Dieses führt jedoch auch zu einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand gegenüber der Einnahmenüberschussrechnung. Denn bei einem Betriebsvermögensvergleich müssen Inventur und Eröffnungsbilanz aufgestellt sowie der Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Dementsprechend bietet die Einnahmenüberschussrechnung große Freiheit im Umgang mit den geschäftsmäßigen Aufzeichnungen.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Einnahmenüberschussrechnung (einfache Buchhaltung) zwar ein vereinfachtes Gewinnermittlungsverfahren ist, jedoch für eine betriebswirtschaftliche Auswertung nicht geeignet ist. Hier ist die doppelte Buchführung durchaus sinnvoller, auch wenn sie Fachwissen und einen größeren Zeitrahmen (heutzutage häufig stark reduziert durch entsprechende EDV-Systeme) voraussetzt.
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