LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013
anbei meine richtigen Antworten zur LFK. Ich habe meinem ersten Versucht leider nur 27,5 % erreicht.
Meine richtigen Antworten lauten:
Frage 5:
Bei Schuldlosigkeit desjenigen, der die Tat begeht ...
- entscheidet die Willensherrschaft darüber, ob Anstiftung oder mittelbare Täterschaft vorliegt.
Frage 7:
T fährt hupend und blinkend auf der Autobahn dicht hinter O, um ihn zum Verlassen der Überholspur zu bewegen. Ist das Nötigung?
- Das eingesetzte Mittel (Gewalt) ist hochgradig nicht recht.
- Ja. Die Gewaltvariante des § 240 I StGB ist erfüllt (gegenwärtige Zufügung eines empfindlichen Übels ? physische Gewalt)
- Die Verwerflichkeit ist zu bejahen.
Frage 8:
T ist Prokurist der Firma Y und nimmt in deren Namen ein Darlehen auf. T ist hierzu nicht befugt. Er handelt so, weil er völlig unter dem Einfluss seiner Ehefrau E steht, die ihn dazu bestimmt hat. E hasst das Unternehmen, weil T nicht befördert wurde. Wie sind die beiden strafbar?
- T verpflichtet die Firma Y aufgrund seiner im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht gem. §§ 49, 50 HGB rechtlich.
- E ist als Anstifterin strafbar, § 26 StGB.
- Mittäterschaft scheidet aus, weil § 266 StGB ein Pflichtdelikt ist. Nur der pflichtige T kann Täter sein.
- T ist zu diesem Rechtsgeschäft im Innenverhältnis nicht befugt und erfüllt somit den Missbrauchstatbestand des § 266 I 1. Alt. StGB.
Frage 9:
T hatte es auf die rotgoldene Uhr "Lange 1" seines Nachbarn O abgesehen. Da T wusste, dass O die Uhr niemals verkaufen würde, ging er folgendermaßen vor: er verklagte O auf Herausgabe der Uhr an sich als Eigentümer und benannte seine Freundin als Zeugin, die zu seinen Gunsten falsch aussagen sollte. Noch vor Stellung der Anträge im Prozess bekam T jedoch ein schlechtes Gewissen und nahm seine Klage zurück. Hat T durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 246 StGB erfüllt?
- NICHT ANKREUZEN: Danach hat T durch Klageerhebung seinen Zueignungswillen nicht manifestiert.
- (alle anderen vier Antworten sind richtig)
Frage 12:
Welche dieser Thesen trifft auf die Bedeutung des Schuldprinzips zu?
- Die Schuld ist ein strafbegründendes und strafbegrenzendes Merkmal.
- Die Schuld des Täters muss alle Elemente des verwirklichten Unrechts umfassen.
- Keine Strafe ohne Schuld.
Frage 15: In welchen Fällen ist die Handlungsweise des Täters entschuldigt?
- Der Pilot eines Verkehrsflugzeuges ist wegen eines Blitzeinschlages zur Notlandung gezwungen. Die Landung auf dem umgebenden felsigen Gelände würde höchstwahrscheinlich zum Auseinanderbrechen des Flugzeuges und damit zu einer großen Anzahl von Toten führen. Der Pilot entschließt sich daher auf der unter ihm liegenden Autobahn zu landen. Dort kollidiert die Maschine mit einem Auto, in dem eine Familie mit kleinen Kindern zerquetscht wird. Durch die unversehrte Landung können jedoch mehrere 100 Menschen gerettet werden.
- Der Kaufhausdetektiv K hat einen Ladendieb angesprochen. Als der ihm körperlich weit überlegende Dieb D zu einem Faustschlag ausholt, gerät K aufgrund eines früheren, für ihn sehr schmerzhaft verlaufenen Vorfalls in maßlose Angst. Blitzschnell und mit aller Kraft stößt er den Angreifer über ein Treppengeländer. Der Dieb stürzt über 10 m im Treppenhaus ab und bleibt unten mit schweren Verletzungen liegen.
Frage 19:
In welchen der folgenden Fälle ist die Begehung einer Straftat nicht gerechtfertigt?
- Der betrunkene Autofahrer S erklärt einem kontrollierenden Polizeibeamten, er wolle weiterfahren, weil ihn der Eigentümer des Wagens geschickt habe, noch weiteres Bier zu holen.
- Nach einem Verkehrsunfall gibt R dem Geschädigten O die Visitenkarte des L. O ist daraufhin damit einverstanden, dass sich der R vom Unfallort entfernt.
Frage 20:
T liest abends im Bett bei Kerzenlicht einen Roman. Neben ihrem Bett schläft ihr 4 Monate altes Kind O in einer Wiege. Das Buch ist langweilig und T schläft darüber ein. Im Schlaf stößt sie die Kerze um, die Wiege entzündet sich und O stirbt an einer Kohlenmonoxidvergiftung, bevor T erwacht und das Unglück feststellt. Strafbarkeit der T?
- NICHT ANKREUZEN: T besitzt gegenüber ihrem Kind keine Garantenstellung aus Gesetz.
- alle anderen sechs Antworten sind richtig
Frage 27:
Nach § 24 I S. 1 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Rücktrittswilligen nicht vollendet, so wird er nach § 24 I S. 2 StGB bereits straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Warum soll der Täter beim freiwilligen Rücktritt von der Tat straffrei bleiben?
- ALLE Antworten sind richtig
Frage 31: Der Amerikaner T stellt in New York ....
- ALLE Antworten sind richtig
Frage 38: Die Verursachung des Tatentschlusses ...
- ist zwar notwendige, aber regelmäßig nicht hinreichende Bedingung einer Anstiftung.
- kann eine Vergleichbarkeit mit dem Handeln des Täters ohne weitere Bedingungen nicht herstellen.
Ich freue mich auf zahlreiche Unterstützung
Allen ein schönes Wochenende.
Viele Grüße