LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

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Sonnenschein2013

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Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS 2011

Beitrag Fr 15. Mär 2013, 21:31

LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hallo zusammen,

anbei meine richtigen Antworten zur LFK. Ich habe meinem ersten Versucht leider nur 27,5 % erreicht.

Meine richtigen Antworten lauten:

Frage 5:
Bei Schuldlosigkeit desjenigen, der die Tat begeht ...
- entscheidet die Willensherrschaft darüber, ob Anstiftung oder mittelbare Täterschaft vorliegt.

Frage 7:
T fährt hupend und blinkend auf der Autobahn dicht hinter O, um ihn zum Verlassen der Überholspur zu bewegen. Ist das Nötigung?
- Das eingesetzte Mittel (Gewalt) ist hochgradig nicht recht.
- Ja. Die Gewaltvariante des § 240 I StGB ist erfüllt (gegenwärtige Zufügung eines empfindlichen Übels ? physische Gewalt)
- Die Verwerflichkeit ist zu bejahen.

Frage 8:
T ist Prokurist der Firma Y und nimmt in deren Namen ein Darlehen auf. T ist hierzu nicht befugt. Er handelt so, weil er völlig unter dem Einfluss seiner Ehefrau E steht, die ihn dazu bestimmt hat. E hasst das Unternehmen, weil T nicht befördert wurde. Wie sind die beiden strafbar?
- T verpflichtet die Firma Y aufgrund seiner im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht gem. §§ 49, 50 HGB rechtlich.
- E ist als Anstifterin strafbar, § 26 StGB.
- Mittäterschaft scheidet aus, weil § 266 StGB ein Pflichtdelikt ist. Nur der pflichtige T kann Täter sein.
- T ist zu diesem Rechtsgeschäft im Innenverhältnis nicht befugt und erfüllt somit den Missbrauchstatbestand des § 266 I 1. Alt. StGB.

Frage 9:
T hatte es auf die rotgoldene Uhr "Lange 1" seines Nachbarn O abgesehen. Da T wusste, dass O die Uhr niemals verkaufen würde, ging er folgendermaßen vor: er verklagte O auf Herausgabe der Uhr an sich als Eigentümer und benannte seine Freundin als Zeugin, die zu seinen Gunsten falsch aussagen sollte. Noch vor Stellung der Anträge im Prozess bekam T jedoch ein schlechtes Gewissen und nahm seine Klage zurück. Hat T durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 246 StGB erfüllt?
- NICHT ANKREUZEN: Danach hat T durch Klageerhebung seinen Zueignungswillen nicht manifestiert.
- (alle anderen vier Antworten sind richtig)

Frage 12:
Welche dieser Thesen trifft auf die Bedeutung des Schuldprinzips zu?
- Die Schuld ist ein strafbegründendes und strafbegrenzendes Merkmal.
- Die Schuld des Täters muss alle Elemente des verwirklichten Unrechts umfassen.
- Keine Strafe ohne Schuld.

Frage 15: In welchen Fällen ist die Handlungsweise des Täters entschuldigt?
- Der Pilot eines Verkehrsflugzeuges ist wegen eines Blitzeinschlages zur Notlandung gezwungen. Die Landung auf dem umgebenden felsigen Gelände würde höchstwahrscheinlich zum Auseinanderbrechen des Flugzeuges und damit zu einer großen Anzahl von Toten führen. Der Pilot entschließt sich daher auf der unter ihm liegenden Autobahn zu landen. Dort kollidiert die Maschine mit einem Auto, in dem eine Familie mit kleinen Kindern zerquetscht wird. Durch die unversehrte Landung können jedoch mehrere 100 Menschen gerettet werden.
- Der Kaufhausdetektiv K hat einen Ladendieb angesprochen. Als der ihm körperlich weit überlegende Dieb D zu einem Faustschlag ausholt, gerät K aufgrund eines früheren, für ihn sehr schmerzhaft verlaufenen Vorfalls in maßlose Angst. Blitzschnell und mit aller Kraft stößt er den Angreifer über ein Treppengeländer. Der Dieb stürzt über 10 m im Treppenhaus ab und bleibt unten mit schweren Verletzungen liegen.

Frage 19:
In welchen der folgenden Fälle ist die Begehung einer Straftat nicht gerechtfertigt?
- Der betrunkene Autofahrer S erklärt einem kontrollierenden Polizeibeamten, er wolle weiterfahren, weil ihn der Eigentümer des Wagens geschickt habe, noch weiteres Bier zu holen.
- Nach einem Verkehrsunfall gibt R dem Geschädigten O die Visitenkarte des L. O ist daraufhin damit einverstanden, dass sich der R vom Unfallort entfernt.

Frage 20:
T liest abends im Bett bei Kerzenlicht einen Roman. Neben ihrem Bett schläft ihr 4 Monate altes Kind O in einer Wiege. Das Buch ist langweilig und T schläft darüber ein. Im Schlaf stößt sie die Kerze um, die Wiege entzündet sich und O stirbt an einer Kohlenmonoxidvergiftung, bevor T erwacht und das Unglück feststellt. Strafbarkeit der T?
- NICHT ANKREUZEN: T besitzt gegenüber ihrem Kind keine Garantenstellung aus Gesetz.
- alle anderen sechs Antworten sind richtig

Frage 27:
Nach § 24 I S. 1 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Rücktrittswilligen nicht vollendet, so wird er nach § 24 I S. 2 StGB bereits straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Warum soll der Täter beim freiwilligen Rücktritt von der Tat straffrei bleiben?
- ALLE Antworten sind richtig

Frage 31: Der Amerikaner T stellt in New York ....
- ALLE Antworten sind richtig

Frage 38: Die Verursachung des Tatentschlusses ...
- ist zwar notwendige, aber regelmäßig nicht hinreichende Bedingung einer Anstiftung.
- kann eine Vergleichbarkeit mit dem Handeln des Täters ohne weitere Bedingungen nicht herstellen.

Ich freue mich auf zahlreiche Unterstützung ;-)

Allen ein schönes Wochenende.

Viele Grüße

Mr. Ad

Beiträge: 99

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013


"Der Dualstudent" finanziert sich über Werbung. Danke für euer Verständnis:

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Killerkitty80

Beiträge: 3


FOM Nürnberg

Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS2011

Beitrag Mo 25. Mär 2013, 14:45

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hier weitere Lösungen - sind jetzt immerhin "schon" 32,5%

Frage 1: Bei dem Rücktritt gem. § 24 StGB handelt es sich um ...
- einen persönlichen Strafaufhebungsgrund

Frage 6: Wann spricht man von einem qualifizierten Delikt?
- Wenn das Gesetz an die Abwandlung des Grunddeliks eine strengere Strafe knüpft.

Wer hat noch Lösungen für uns?
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Killerkitty80

Beiträge: 3


FOM Nürnberg

Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS2011

Beitrag Mo 15. Apr 2013, 19:24

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hallo zusammen,

gibt es denn noch keine weitere richtigen Lösungen? Die Zahl der Aufrufe steigt, aber leider werden keine neuen Ergebnisse eingestellt.
Wir haben die 50 % leider noch nicht erreicht, und nur noch e i n e n Versuch für die LFK. Bitte helft mit und aktualisiert die Seite.

Vielen DANK ! ! !
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Tobias

Administrator

Beiträge: 227


FOM Hamburg

Wirtschaftsinformatik

Studienstart: WS 2009

Beitrag Di 16. Apr 2013, 16:53

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hallo Sonnenschein und Killerkitty,

erst einmal vielen Dank, dass ihr die bisherigen Lösungen online gestellt habt. Ich werde die Community über Facebook noch einmal um Ergänzung bitten.

Und auch noch einmal an dieser Stelle von mir die Bitte an alle: Seid so fair und "konsumiert" hier im Forum nicht nur, sondern beteiligt euch. Insbesondere dann, wenn Kommilitonen bereits ihren Erstversuch geopfert haben ohne die notwendigen 50% zu erreichen.

Viele Grüße
Tobias
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Olga85

Beiträge: 1


FOM Stuttgart

Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS 2011

Beitrag Mi 17. Apr 2013, 11:52

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hier noch zusätzlich richtig beantwortete Fragen zu den obigen (Lösung einschließlich obiger Fragen: 52 %):

Frage 10:

-Dolus directus 2. Grades

Frage 16:

-...ergeben ich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind
-... sind unter Berücksichtigung des dem Täter eigenen Sonderwissens und dessen besonderen Fähigkeiten zu bestimmen.

Frage 17:

-... ein gemeinsamer Tatentschluss und Tatplan erforderlich
-... eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn eine mitgestaltete Deliktsplanung hinzukommt
-...das Prinzip der Arbeitsteilung kennzeichnend.

Frage 22:

-Es handelt sich um keine Frage der Kausalität, sondern um eine der objektive Zurechnung
-Der Zweck des Gebotes, Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt nicht darin, in die Kreuzung Einfahrenden gerade noch ein Passieren zu ermöglichen, wenn ach bei korrekter Geschwindigkeit ein Halten vor der Kreuzung unmöglich gewesen wäre.

Frage 24:

-Auf die Verursachung des Erfolges.
-Auf Umstände, aus denen sich die objektive Zurechnung ergibt.

Frage 33:

ALLE richtig bis auf -Der Erfolg liegt im Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm (NICHT richtig!)

Frage 35:

-... der sog. alternativen Kausalität
-... der sog. Doppelkausalität

Frage 36:

-... ist nach der RS schon dann möglich, wenn eine Willensbestimmung zwischen dem Haupttäter und dem Mittäter vor Beendigung der Tat vorliegt

Viele Grüße
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Tussi

Beiträge: 1


FOM Düsseldorf

Bachelor of Laws L.L.B.

Studienstart: WS 2011

Beitrag Do 2. Mai 2013, 18:41

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Noch zwei richtig beantwortete Fragen:

Frage Nr. 13, 3 richtige Antworten:
- "dass die Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt"
- "dass der Einwilligende die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt"
- "dass die Einwilligung zum Zeitpunkt der Körperverletzung noch vorliegt"

Frage Nr. 39, 2 richtige Antworten:
- "entfällt, wenn der Täter individuell nicht fähig ist, die zur Erfolgsabwendung notwendige Handlung vorzunehmen"
- "ist gegeben, wenn der Täter die objektiv erkennbare Gefahrenlage oder mögliche Rettungsmittel nicht wahrnimmt"

Viel Erfolg!
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Mohrle

Beiträge: 2


FOM München

Wirtschaftsrecht

Studienstart: 2011

Beitrag So 5. Mai 2013, 19:54

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

frage. 34

F kann nicht Mittäter sein,weil ihr die SubjektQualität fehlt
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Triquetra

Beiträge: 3


Bachelor of Laws LL.B.

Studienstart: WS 2011

Beitrag Do 23. Mai 2013, 17:10

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hier zwei weitere Fragen:

Frage 4 von 40: T nimmt mit seinem Fahrrad den Verkehrsregeln entsprechend am Straßenverkehr teil. Dabei droht er ohne ein Fehlverhalten seinerseits den die Fahrbahn überquerenden O anzufahren und damit zu verletzen. Der alles überschauende Passant P verhindert einen Zusammenstoß zwischen O und T indem er den T von seinem Fahrrad stößt. Liegt hier durch T ein rechtswidriger Angriff auf O vor, sodass P aufgrund Nothilfe gem. § 32 gerechtfertigt ist?

- Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs allein auf den Erfolgsunwert ab, so ist P hier aufgrund von Nothilfe (§ 32) gerechtfertigt, da hier eine Rechtsgutsverletzung in Form der Verletzung des O zu befürchten war.

- Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs (durch T) auf den Handlungsunwert ab, so kann P nicht Nothilfe (§ 32) üben, da sich T objektiv sorgfaltsgemäß verhält, sein Verhalten mithin keinen Handlungsunwert besitzt.


Frage 15 von 40: In welchen Fällen ist die Handlungsweise des Täters entschuldigt?

- Der Pilot eines Verkehrsflugzeuges ist wegen eines Blitzeinschlages zur Notlandung gezwungen. Die Landung auf dem umgebenden felsigen Gelände würde höchstwahrscheinlich zum Auseinanderbrechen des Flugzeuges und damit zu einer großen Anzahl von Toten führen. Der Pilot entschließt sich daher auf der unter ihm liegenden Autobahn zu landen. Dort kollidiert die Maschine mit einem Auto, in dem eine Familie mit kleinen Kindern zerquetscht wird. Durch die unversehrte Landung können jedoch mehrere 100 Menschen gerettet werden.

- Der Kaufhausdetektiv K hat einen Ladendieb angesprochen. Als der ihm körperlich weit überlegende Dieb D zu einem Faustschlag ausholt, gerät K aufgrund eines früheren, für ihn sehr schmerzhaft verlaufenen Vorfalls in maßlose Angst. Blitzschnell und mit aller Kraft stößt er den Angreifer über ein Treppengeländer. Der Dieb stürzt über 10 m im Treppenhaus ab und bleibt unten mit schweren Verletzungen liegen.
Viele Grüße
Triquetra
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Chris Tina

Beiträge: 2


FOM Aachen

Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS 2011

Beitrag So 16. Jun 2013, 16:44

Re: LFK Wirtschaftsstrafrecht SS 2013

Hallo!

Ich habe auch noch zwei Antworten:

Frage 3 (zwei Antworten):
- es nach der Lehre von der objektiven Zurechnung nicht genügt wenn das Verhalten des Täters für den Erfolg ursächlich ist, sondern sich zusätzlich eine durch das ursächliche Verhalten geschaffene rechtlich relevante Gefahr in Erfolg realisiert haben muss.

- der Erfolg selbst dann eingetreten wäre, wenn sich der Täter sorgfallsgemäß verhalten hätte und der Erfolg daher objektiv nicht zurechenbar ist.

Frage 26 (zwei Antworten):
- ist en Problem der objektiven Zurechenbarkeit.
- ist gegeben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubten Verhalten eingetreten wäre.

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