LFK Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2013/2014

<<

PSS

Beiträge: 1


FOM Berlin

Wirtschaftsrecht

Studienstart: SS2012

Beitrag Mi 8. Jan 2014, 02:15

LFK Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2013/2014

Mit 65 % bestanden, hier die richtig beantworteten Fragen nebst Antworten:

Frage 2 von 40: Pflichtgemäßes Alternativverhalten im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte ...
... ist ein Problem der objektiven Zurechenbarkeit.
... ist gegeben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubten Verhalten eingetreten wäre.

Frage 3 von 40: Um welche Vorsatzform handelt es sich, wenn der Täter weiß oder sicher voraussieht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führen wird?
Dolus directus 2. Grades.

Frage 4 von 40: Für die Mittäterschaft ist nach der Rechtsprechung ...
…ein gemeinsamer Tatentschluss und Tatplan erforderlich.
… das Prinzip der Arbeitsteilung kennzeichnend
... eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn eine mitgestaltende Deliktsplanung hinzukommt.

Frage 5 von 40: T fährt hupend und blinkend auf der Autobahn dicht hinter O, um ihn zum Verlassen der Überholspur zu bewegen. Ist das Nötigung?
Ja. Die Gewaltvariante des § 240 I StGB ist erfüllt (gegenwärtige Zufügung eines empfindlichen Übels ? physische Gewalt)
Die Verwerflichkeit ist zu bejahen
Das eingesetzte Mittel (Gewalt) ist hochgradig nicht recht.

Frage 7 von 40: Wann spricht man von einem qualifizierten Delikt?
Wenn das Gesetz an die Abwandlung des Grunddelikts eine strengere Strafe knüpft.

Frage 8 von 40: Rechtsanwalt R veruntreut Geld seines Mandanten. Auf die Idee hat ihn seine Freundin F, eine Ärztin, gebracht, die auch die ganze Planung übernommen und den Ablauf bestimmt hat.
F kann nicht (Mit-)Täterin sein, weil ihr die Subjektsqualität fehlt.

Frage 9 von 40: Eine wirksame Einwilligung in eine Körperverletzung setzt voraus, ...
dass die Einwilligung zum Zeitpunkt der Körperverletzung noch vorliegt.
dass der Einwilligende die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt.
dass die Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Frage 11 von 40: In welchen der folgenden Fälle ist die Begehung einer Straftat nicht gerechtfertigt?
Der betrunkene Autofahrer S erklärt einem kontrollierenden Polizeibeamten, er wolle weiterfahren, weil ihn der Eigentümer des Wagens geschickt habe, noch weiteres Bier zu holen.
Nach einem Verkehrsunfall gibt R dem Geschädigten O die Visitenkarte des L. O ist daraufhin damit einverstanden, dass sich der R vom Unfallort entfernt.

Frage 15 von 40: Die Verursachung des Tatentschlusses ...
... ist zwar notwendige, aber regelmäßig nicht hinreichende Bedingung einer Anstiftung.
... kann eine Vergleichbarkeit mit dem Handeln des Täters ohne weitere Bedingungen nicht herstellen.

Frage 17 von 40: T nimmt mit seinem Fahrrad den Verkehrsregeln entsprechend am Straßenverkehr teil. Dabei droht er ohne ein Fehlverhalten seinerseits den die Fahrbahn überquerenden O anzufahren und damit zu verletzen. Der alles überschauende Passant P verhindert einen Zusammenstoß zwischen O und T indem er den T von seinem Fahrrad stößt. Liegt hier durch T ein rechtswidriger Angriff auf O vor, sodass P aufgrund Nothilfe gem. § 32 gerechtfertigt ist?
Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs (durch T) auf den Handlungsunwert ab, so kann P nicht Nothilfe (§ 32) üben, da sich T objektiv sorgfaltsgemäß verhält, sein Verhalten mithin keinen Handlungsunwert besitzt.
Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs allein auf den Erfolgsunwert ab, so ist P hier aufgrund von Nothilfe (§ 32) gerechtfertigt, da hier eine Rechtsgutsverletzung in Form der Verletzung des O zu befürchten wa

Frage 18 von 40: Nach § 24 I S. 1 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Rücktrittswilligen nicht vollendet, so wird er nach § 24 I S. 2 StGB bereits straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Warum soll der Täter beim freiwilligen Rücktritt von der Tat straffrei bleiben?
Nach dem Rücktritt vom Versuch besteht kein Strafzweck mehr. Weder die Einwirkung auf den Täter selbst noch auf die Allgemeinheit gebieten eine Bestrafung des Täters.
Es ist der Verdienst des Täters zu honorieren, der zwar bereits zum Versuchsstadium einer Straftat vorgedrungen ist, aber aus eigenem Antrieb die Vollendung der Straftat verhindert hat.
Durch den Rücktritt hat sich die im Versuch liegende Strafdrohung gleichsam erledigt. Der Täter hat nämlich durch die freiwillige Aufgabe der Tatbestandsverwirklichung seine Pflicht zur Wiedergutmachung, das heißt seine diesbezüglich bestehende Schuld erfüllt.
Ein Strafbedürfnis besteht deshalb nicht mehr, weil sich der verbrecherische Wille und die Gefährlichkeit des Täters als nur gering erwiesen haben.
Dem Täter muss eine goldene Brücke zum Rückzug gebaut werden. Die Möglichkeit des Rücktritts dient damit dem kriminalpolitischen Interesse der Vollendung von Straftaten entgegenzuwirken.

Frage 19 von 40: Die Handlungsmöglichkeit bei unechten Unterlassungsdelikten
ist gegeben, wenn der Täter die objektiv erkennbare Gefahrenlage oder mögliche Rettungsmittel nicht wahrnimmt
entfällt, wenn der Täter individuell nicht fähig ist, die zur Erfolgsabwendung notwendige Handlung vorzunehmen.

Frage 20 von 40: T ist Prokurist der Firma Y und nimmt in deren Namen ein Darlehen auf. T ist hierzu nicht befugt. Er handelt so, weil er völlig unter dem Einfluss seiner Ehefrau E steht, die ihn dazu bestimmt hat. E hasst das Unternehmen, weil T nicht befördert wurde. Wie sind die beiden strafbar?
T ist zu diesem Rechtsgeschäft im Innenverhältnis nicht befugt und erfüllt somit den Missbrauchstatbestand des § 266 I 1. Alt. StGB.
Mittäterschaft scheidet aus, weil § 266 StGB ein Pflichtdelikt ist. Nur der pflichtige T kann Täter sein
E ist als Anstifterin strafbar, § 26 StGB.
T verpflichtet die Firma Y aufgrund seiner im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht gem. §§ 49, 50 HGB rechtlich

Frage 22 von 40: Mutter T liest abends im Bett bei Kerzenlicht einen Roman. Neben ihrem Bett schläft ihr 4 Monate altes Kind O in einer Wiege. Das Buch ist langweilig und T schläft darüber ein. Im Schlaf stößt sie die Kerze um, die Wiege entzündet sich und O stirbt an einer Kohlenmonoxidvergiftung, bevor T erwacht und das Unglück feststellt. Strafbarkeit der T?
Das Umstoßen der Kerze im Schlaf ist keine Handlung.
Das Anzünden der Kerze begründet keine Strafbarkeit der T nach § 222 StGB, da dieses nicht sorgfaltswidrig ist.
Im Nichtauslöschen der Kerze beim Auftreten von Ermüdungserscheinungen liegt ein pflichtwidriges Unterlassen, das den Anforderungen des Handlungsbegriffs genügt
T besitzt gegenüber ihrem Kind eine Garantenstellung aus natürlicher Verbundenheit.
Das Anzünden der Kerze ist eine Handlung.
T ist nach §§ 222, 13 StGB strafbar.

Frage 23 von 40: Wenn der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, kann ein Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden, weil ...
... der Erfolg selbst dann eingetreten wäre, wenn sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte und der Erfolg daher objektiv nicht zurechenbar ist.
... es nach der Lehre von der objektiven Zurechnung nicht genügt, wenn das Verhalten des Täters für den Erfolg ursächlich ist, sondern sich zusätzlich eine durch das ursächliche Verhalten geschaffene rechtlich relevante Gefahr im Erfolg realisiert haben muss

Frage 24 von 40: Bei Schuldlosigkeit desjenigen, der die Tat begeht ..
... entscheidet die Willensherrschaft darüber, ob Anstiftung oder mittelbare Täterschaft vorliegt.

Frage 25 von 40: Der Amerikaner T stellt in New York falsche US-Dollars her. Später wird er in Deutschland verhaftet. Staatsanwalt S meint, hier müsse nach dem Weltrechtsprinzip amerikanisches Strafrecht angewandt werden. Dies folge aus dem internationalen Strafrecht. Was ist dazu zu sagen?
Im Interesse der ganzen Menschheit tritt an die Stelle des Territorialprinzips das Weltrechtsprinzip.
Der Ausdruck internationales Strafrecht ist missverständlich. Ein deutsches Strafgericht wendet immer nur deutsches Strafrecht an.
Für die Geldwäsche gilt nach § 6 Nr. 7 StGB eine solche Erweiterung. T wird, ohne Rücksicht auf seine amerikanische Staatsbürgerschaft, deutsches Strafrecht angewandt.
Das deutsche internationale Strafrecht regelt, welche Taten mit Auslandsbezug nach deutschem Strafrecht behandelt werden.
Ausgangspunkt ist das Territorialprinzip, §§ 3, 4-7 StGB

Frage 26 von 40: Bei dem Rücktritt gem. § 24 StGB handelt es sich um ...
... einen persönlichen Strafaufhebungsgrund.

Frage 27 von 40: Bei welchen Fallkonstellationen wird von der h.M. heute der objektive Zurechnungszusammenhang grundsätzlich verneint?
Zwischen Ersthandlung und erfolg tritt Zweithandlung, die nicht gem. §§ 25 ff StGB zugerechnet werden kann und eine neue eigenständige Gefahr schafft.
Der Erfolg wäre auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten.
Atypischer Geschehensablauf zwischen Handlung und Erfolg.
Das erfolgsverursachende Verhalten ist ausschließlich risikoverringernd.
Der Erfolgseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens.

Frage 28 von 40: Die Art und das Maß der anzuwendenden Sorgfalt bei Fahrlässigkeitsdelikten ...
... ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind
... sind unter Berücksichtigung des dem Täter eigenen Sonderwissens und dessen besonderen Fähigkeiten zu bestimmen.

Frage 34 von 40: In welchen Fällen ist die Handlungsweise des Täters entschuldigt?
Der Pilot eines Verkehrsflugzeuges ist wegen eines Blitzeinschlages zur Notlandung gezwungen. Die Landung auf dem umgebenden felsigen Gelände würde höchstwahrscheinlich zum Auseinanderbrechen des Flugzeuges und damit zu einer großen Anzahl von Toten führen. Der Pilot entschließt sich daher auf der unter ihm liegenden Autobahn zu landen. Dort kollidiert die Maschine mit einem Auto, in dem eine Familie mit kleinen Kindern zerquetscht wird. Durch die unversehrte Landung können jedoch mehrere 100 Menschen gerettet werden.
Der Kaufhausdetektiv K hat einen Ladendieb angesprochen. Als der ihm körperlich weit überlegende Dieb D zu einem Faustschlag ausholt, gerät K aufgrund eines früheren, für ihn sehr schmerzhaft verlaufenen Vorfalls in maßlose Angst. Blitzschnell und mit aller Kraft stößt er den Angreifer über ein Treppengeländer. Der Dieb stürzt über 10 m im Treppenhaus ab und bleibt unten mit schweren Verletzungen liegen.

Frage 36 von 40: Wenn bei mehreren Bedingungen jede zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, handelt es sich um einen Fall ...
... der sog. alternativen Kausalität.
... der sog. Doppelkausalität.

Frage 37 von 40: Sukzessive Mittäterschaft ...
... ist nach der Rechtsprechung schon dann möglich, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen dem Haupttäter und dem Mittäter vor Beendigung der Tat vorliegt.

Frage 38 von 40: T hatte es auf die rotgoldene Uhr "Lange 1" seines Nachbarn O abgesehen. Da T wusste, dass O die Uhr niemals verkaufen würde, ging er folgendermaßen vor: er verklagte O auf Herausgabe der Uhr an sich als Eigentümer und benannte seine Freundin als Zeugin, die zu seinen Gunsten falsch aussagen sollte. Noch vor Stellung der Anträge im Prozess bekam T jedoch ein schlechtes Gewissen und nahm seine Klage zurück. Hat T durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 246 StGB erfüllt?
Die Rechtsprechung lässt es genügen, wenn der Täter irgendeine Handlung vornimmt, die von seinem Zueignungswillen getragen ist. Dafür ist bereits ausreichend, wenn die Handlung als Bestätigung des Zueignungswillens deutbar ist, ohne dass der Zueignungswille einem Außenstehenden eindeutig erkennbar sein muss (weite Manifestationstheorie).
Ja, die Uhr des O ist als fremde bewegliche Sache taugliches Tatobjekt. T hatte auch unzweifelhaft den Willen, sich diese zuzueignen, da er O auf Dauer enteignen und sich die Uhr aneignen wollte.
Danach hat T seinen Zueignungswillen manifestiert, da jeder Beobachter unmissverständlich erkennen konnte, dass T den Eigentümer O dauerhaft enteignen und sich die Uhr aneignen wollte.
Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur wird demgegenüber eine Handlung gefordert, die sich aufgrund objektiver Umstände für den neutralen Beobachter eindeutig als Manifestation des Zueignungswillens darstellt (enge Manifestationstheorie).

Frage 39 von 40: Der BGH hat in BGHSt 33, 61 bei einem zu schnell Fahrenden die Ursächlichkeit seines Pflichtverstoßes mit der folgenden Begründung bejaht: Zwar hätte er auch bei korrekter Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, der andere Fahrer hätte die Kreuzung aber gerade schon wieder verlassen.
Der Zweck des Gebotes, Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt nicht darin, in die Kreuzung Einfahrenden gerade noch ein Passieren zu ermöglichen, wenn auch bei korrekter Geschwindigkeit ein Halten vor der Kreuzung unmöglich gewesen wäre.
Es handelt sich um keine Frage der Kausalität, sondern um eine der objektiven Zurechnung

Frage 40 von 40: Welche dieser Thesen trifft auf die Bedeutung des Schuldprinzips zu?
Keine Strafe ohne Schuld.
Die Schuld des Täters muss alle Elemente des verwirklichten Unrechts umfassen.
Die Schuld ist ein strafbegründendes und strafbegrenzendes Merkmal.

Greetz, PSS

Mr. Ad

Beiträge: 99

Re: LFK Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2013/2014


"Der Dualstudent" finanziert sich über Werbung. Danke für euer Verständnis:

FOM Lernfortschrittskontrollen / Student Consulting Forum

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste

FOM Studenten Forum. Scientific Abstratcs, Student Consulting und Lernfortschrittskontrolle (mobile Examination) Lösungen für die FOM.
LFK Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2013/2014.

Impressum