Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2015

<<

De_Doll

Beiträge: 1


FOM München

Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS 2013

Beitrag Mi 17. Sep 2014, 13:20

Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2015

Hallo zusammen,

ich habe mich mal an der LFK im Wirtschaftsstrafrecht herangetraut. Leider sind nicht viele Fragen aus den vorherigen Semestern gleich geblieben, weswegen mein Ergebnis mit 28% ziemlich mies ausgefallen ist. Hinzukommt, dass bei 3-4 bereits früher gestellten Fragen die jeweiligen Antworten, die vor ein paar Semestern noch richtig waren, bei mir als falsch ausgewertet wurden – obwohl die Fragen und Antwortmöglichkeiten wortwörtlich die gleichen waren???

Also brauche ich unbedingt eure Unterstützung, hier schon mal meine richtig beantworteten Fragen:

Welche der folgenden strafbaren Handlungen sind im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts begangen worden?
- Der Staatsangehörige T gibt vor der deutschen Botschaft in Toronto eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, die in einem Erbscheinverfahren vor einem deutschen Nachlassgericht einen Freund wahrheitswidrig begünstigen soll.
- Der Österreicher W fährt mit seinem PKW betrunken von Köln nach Düsseldorf.

Eine wirksame Einwilligung in eine Straftat setzt voraus,...
- ...dass die Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
- ...dass der Einwilligende die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt.
- ...dass die Einwilligung zum Zeitpunkt der Straftat noch vorliegt.

Die Art und das Maß der anzuwendenen Sorgfalt bei Fahrlässigkeitsdelikten...
- ...ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
- ...sind unter Berücksichtigung des dem Täter eigenen Sonderwissens und dessen besonderen Fähigkeiten zu bestimmen.

Pflichtgemäßes Alternativverhalten im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte...
- ...ist ein Problem der objektiven Zurechenbarkeit.
- ...ist gegeben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubten Verhalten eingetreten wäre.

Um welche Vorsatzform handelt es sich, wenn der Täter weiß oder sicher voraussieht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt?
- Dolus directus 2. Grades.

Das Einheitstäterprinzip...
- ...sieht jeden als Täter an, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat.
- ...gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht.
- ...gilt bei Fahrlässigkeitsdelikten.

Für die Mittäterschaft ist nach der Rechtssprechung...
- ...eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn eine mitgestaltende Deliktsplanung hinzukommt.
- ...das Prinzip der Arbeitsteilung kennzeichnend.

Bei Schuldlosigkeit desjenigen, der die Tat begeht,...
- ...entscheidet die Willensherrschaft darüber, ob Anstiftung oder mittelbare Täterschaft vorliegt.

Die Verursachung des Tatentschlusses...
- ...kann eine Vergleichbarkeit mit dem Handeln des Täters ohne weitere Bedingungen nicht herstellen.
- ...ist zwar notwendige, aber regelmäßig nicht hinreichende Bedingung einer Anstiftung.

T war geschäftsführender Alleingesellschafter der mittelständischen X-GmbH mit 50 Mitarbeitern. Er erwog für seine Firma die Anschaffung eines neuen EDV-Systems und holte sich zu diesem Zweck mehrere Angebote ein. Als er sonntags nach einer Runde Golf noch an der Bar seines Clubs stand, wurde er von K angesprochen, der einer der Anbieter für das EDV-System war. K nutzte die Chance, um nach anfänglichem höflichen Smalltalk auf die Vergabe des Auftrages zu sprechen zu kommen. T äußerte sich zunächst abgeklärt und wenig euphorisch über die Spezifikationen von K’s Angebot. Als K nachhakte, woran das liege, bedeutete ihm T augenzwinkernd, dass zur Zerstreuung seiner Bedenken schon auch was für ihn persönlich drin sein müsse. Er habe vor, im Dezember mit seiner Lebensgefährtin seinen Urlaub in Südafrika zu verbringen, doch die Flugtickets seien schrecklich teuer geworden. K verstand diesen Wink und sendete dem T wenige Tage später zwei Tickets nach Kapstadt zu. Eine Woche später erhielt er ein Schreiben der X-GmbH mit dem Wortlaut: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihnen den Auftrag (…) erteilen“. Strafbarkeit von T und K? Welche Aussagen sind richtig?

- …Gegen diese Ansicht in 2. Spricht jedoch, dass auch bei der Strafbarkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters wegen Untreue eine formale Betrachtungsweise beherrschend ist. Ferner zeigt auch die von der ganz herrschenden Meinung angenommene Unbeachtlichkeit einer Einwilligung des Geschäftsherrn in die Bestechlichkeit eines Angestellten, dass es bei § 299 StGB vorrangig nicht um untreueähnliche Konflikte zwischen einem Prinzipal und seinem Angestellten geht, sondern auch um aus Eigennutz sachwidrig beeinflusste Entscheidungen im Geschäftsverkehr.
- …Dass die Bestechung des Geschäftsherrn straflos ist, spricht für die Reformbedürftigkeit des § 299 StGB, kann aber nicht für die Straflosigkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters angeführt werden. T hat hier einen Vorteil in Gestalt der Tickets gefordert und schließlich angenommen und damit auf konkludente Weise objektiv erklärt, dass dieser Vorteil die Gegenleistung für die Bevorzugung des K gegenüber seinen Konkurrenten beim Bezug des EDV-Systems als Ware beziehungsweise gewerbliche Leistungen sein sollte.
- …T und K haben sich wegen Angestelltenbestechung gemäß § 299 StGB strafbar gemacht.

T stand in dringendem Tatverdacht, eine Bank überfallen zu haben. Er beauftragte Strafverteidiger V mit seiner Verteidigung. Nachdem T dem V die Vorwürfe geschildert hatte und den bei V in Fällen solchen Umfangs üblichen Vorschuss von EUR 1.000,00 bezahlt hatte, nahm sich V der Verteidigung des T an. Trotz V’s Verteidigungskünsten wurde T verurteilt. T war damit naturgemäß nicht zufrieden und meinte verbittert, für eine Verurteilung hätte er nicht so viel Honorar ausgeben müssen. Überhaupt fände er V’s Honorar völlig überzogen, und er hätte sich eine solche Verteidigung gar nicht leisten können, wenn er vorher keine Bank geknackt hätte. Staatsanwalt S, der das zufällig hört, erwägt, gegen V Anklage wegen Geldwäsche zu erheben. Wie kommt er darauf und welche Einwände können dagegen bestehen?

- …Eine generelle Unterstellung von bedingtem Vorsatz oder auch nur Leichtfertigkeit ist falsch. Vielmehr kann man bei der Entgegennahme von Zahlungen für Leistungen des alltäglichen Geschäftsverkehrs und insbesondere von Verteidigerhonoraren schon den objektiven Tatbestand des § 261 StGB für ausgeschlossen erachten.
- …Als Tathandlung kommt bei einer Entgegennahme von Bargeld, aber auch bei der widerspruchslosen Akzeptanz einer Überweisung auf dem Konto das Merkmal des Sich-Verschaffens (§ 261 II Nr. 1 StGB) in Betracht.
- …Eine Strafbarkeit wegen der Entgegennahme von Verteidigerhonoraren kommt nur in Ausnahmefällen, etwa bei überhöhten Honorarvereinbarungen, in Betracht.
- …S wird auf den Gedanken gekommen sein, weil er der Äußerung des T entnehmen konnte, dass die Vorschussforderung aus Mitteln beglichen wurde, die aus einem Überfall herrühren.


Danke schon mal für eure Hilfe!

LG Nicole

Mr. Ad

Beiträge: 99

Re: Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2015


"Der Dualstudent" finanziert sich über Werbung. Danke für euer Verständnis:

<<

kfa

Beiträge: 5


FOM Deutschland

Recht

Studienstart: WS

Beitrag Di 23. Dez 2014, 08:39

Re: Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2

Hi Nicole,

kann leider nur 4 Antworten beitragen :(

Was sind Erfolgsdelikte?
- Zu den Erfolgsdelikten gehören auch die sog. erfolgsqualifizierten Delikte ...
- Der Tatbestand nennt ein Verhalten das zu einem …

Rechtsanwalt R veruntreut Geld seines Mandaten ...
- F kann nicht (Mit-)Täterin sein, weil ihr die Subjektsqualität fehlt

T nimmt mit seinem Fahrrad den Verkehrsregeln am Straßenverkehr teil ...
- Stellt man für die Rechtswidrigkeit des Angriffs allein auf den Erfolgsunwert ab ...
- Stellt man für die Rechtswidrikeit des Angriffs (durch T) auf den Handlungsunwert ab, so kann P …

Sukzessive Mittäterschaft ...
- ist nach der Rechtssprechung schon dann möglich, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen dem Haupttäter und dem Mittäter vor Beendigung der Tat vorliegt

Somit haben wir 15 Antworten, also Leute wir brauchen noch 5 …. helft uns bitte.

Besten Dank und frohe Festtage
<<

Julia9696

Beiträge: 1


FOM Essen

Wirtschaftsrecht

Studienstart: WS 2012

Beitrag Mo 29. Dez 2014, 14:01

Re: Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2

Hallo zusammen,

ich kann noch zwei Antworten beisteuern:

Wenn der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, kann ein Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden, weil ...
- es nach der Lehre von der objektiven Zurechnung nicht genügt, wenn das Verhalten des Täters für den Erfolg ursächlich ist, sondern sich zusätzlich eine durch das ursächliche Verhalten geschaffene rechtlich relevante Gefahr im Erfolg realisiert haben muss.
- ...der Erfolg selbst dann eingetreten wäre, wenn sich der Täter sorgfaltsmäßig verhalten hätte und der Erfolg daher objektiv nicht zurechenbar ist.

Die Handlungsmöglichkeiten bei unechten Unterlassungsdelikten ...
- entfällt, wenn der Täter individuell nicht fähig ist, die zur Erfolgsabwendung notwendige Handlung vorzunehmen
- ist gegeben, wenn der Täter die objektiv erkennbare Gefahrenlage oder mögliche Rettungsmittel nicht wahrnimmt

Viele Grüße

Julia
<<

kfa

Beiträge: 5


FOM Deutschland

Recht

Studienstart: WS

Beitrag Mi 7. Jan 2015, 08:17

Re: Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2

Guten Morgen zusammen,

leider haben wir mit den bis jetzt 17 Antworten die 50% noch nicht erreicht :)!

Da die Zugriffe immer zahlreicher werden, wäre es super wenn noch weiter Ihre Lösungen mit uns teilen würden.

Es müssen nur noch 3 weiter Fragen richtig beantworten werden, damit die 50% zum bestehen der LFK erreicht sind!

Also teilt bitte weitere Antworten

Besten Dank

FOM Lernfortschrittskontrollen / Student Consulting Forum

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste

FOM Studenten Forum. Scientific Abstratcs, Student Consulting und Lernfortschrittskontrolle (mobile Examination) Lösungen für die FOM.
Lernfortschrittskontrolle Grundlagen Wirtschaftsstrafrecht WS 2014/2015.

Impressum